- Am 12.7 1955 hat der Direktor der Medizinischen Universitätsklinik Köln, Prof. Dr. med. H. Knipping, in einem Gutachten geschrieben, daß beim Grundumsatz Vergleich ein Mann mit 200 cm/96,3 kg und eine Frau mit 190cm/79 kg gegenüber der Norm einen vermehrten Kalorienverbrauch haben, der beim Mann ca. 15%, bei der Frau ca. 10% für die genannten Größen gegenüber der Norm beträgt. Noch größere Körperlängen bringen entsprechende Steigerungen.
- Am 17.6.1957 hat das Amtsgericht Kastellaun unter dem Aktenzeichen -2 C 15/57- die Unterhaltszahlung für ein 10-jähriges Mädchen erhöht, weil sie mit 162 cm keine Kinderkleidung mehr tragen konnte und daher besondere Ausgaben anfielen. Die Begründung des Gerichts lautete u.a. »... denn es ist ohne weiteres klar, daß sie infolge ihrer ungewöhnlichen Größe keine Kinderkleidung mehr tragen kann, daß für sie allein deshalb erhebliche Mehrausgaben notwendig sind.«
- Am 28.6.1958 hat das Finanzgericht Düsseldorf mit AZ I 29/56 L eine Berufung wegen eines abgelehnten Lohnsteuer - Freibetrages als unbegründet zurückgewiesen. In dem Urteil steht »... Besondere Körpergröße begründet keinen Anspruch auf Steuerermäßigung wegen höherer Aufwendungen für Kleidung und Ernährung.«
- Am 15.7 1958 schrieb der 1. Vorsitzende des KLM e.V. , Werner Schneider, an Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer, u.a. in dieser Angelegenheit: »... Die Langen Menschen bleiben bis jetzt in einem sozial geordneten Saat ohne Staatsbeihilfe.«
- Am 29.9.1958 antwortete der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes und verwies auf die Antwort des Bundesfinanzministeriums vom 31.8.1954, in der es heißt: » Es ist praktisch nicht durchführbar, diese zahlreichen Ungleichheiten durch steuerliche Maßnahmen zu beseitigen. Ich bin deshalb auch nicht in der Lage, für den Mehraufwand an Bekleidung und Ernährung bei besonders großen Personen eine Steuervergünstigung in Aussicht zu stellen.«
- Am 28.1.1959 hat Werner Schneider mit dem damaligen Leiter des Steuerausschusses, Dr. Hugo Zubrod, ein Schreiben an den Staatssekretär des Bundeskanzleramtes gerichtet, das ausführlich die Mehraufwendungen für Lange Menschen begründet, und darum gebeten, diese Stellungnahme befürwortend an den Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.
- Am 14.3.59 antwortete der Staatssekretär mit AZ 12 - 52200 - 3952/58 u.a... »... Da die in Betracht kommenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Mehraufwendungen nicht zulassen, kann auch ein abweichende Regelung durch die Richtlinien nicht in Betracht kommen.«
- Am 9.5.1962 hat der Deutsche Bundestag in seiner 28. Sitzung, unser Verlangen auf der Tagesordnung gehabt.
Folgend die Abschrift aus dem stenographischen Bericht der Sitzung:
Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Ich rufe auf die Frage V/4 - des Herrn Abgeordneten Jahn - : Ist der Herr Bundesfinanzminister bereit, solche Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, für die Steuerpflichtige mit überdurchschnittlicher Körpergröße (Lange Menschen) infolge ihrer körperlichen Beschaffenheit entstehen?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bundesfinanzministeriums!
Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Herr Abgeordneter, Menschen mit überdurchschnittlicher Körpergröße (Lange Menschen) sind in einem » Klub Langer Menschen « organisiert. Dieser »Klub Langer Menschen « hat mehrfach angeregt, die Sonderlasten, die ihnen bei Ernährung, Bekleidung und Hausrat entstehen, auch steuerlich anzuerkennen. Nach den einschlägigen Bestimmungen unseres Einkommensteuerrechtes ist das nicht möglich. Wir würden damit eine Differenzierung in unser Einkommensteuerrecht hineintragen, die ihm fremd ist. Mit ähnlichen Argumenten würden beispielsweise auch die Korpulenten steuerliche Begünstigungen fordern können. Ich bedaure also, insoweit eine differenzierte Anwendung des Einkommensteuerrechtes wegen unglücklicher natürlicher Beigaben nicht in Aussicht stellen zu können. Präsident D. Dr. Gerstenmaier. Eine Zusatzfrage! Jahn (SPD): Herr Staatssekretär, halten Sie diese Differenzierung auch dann nicht für möglich, wenn nachgewiesenermaßen diese Mehraufwendungen für Sonderanfertigungen beispielsweise von Betten oder Kleidungsstücken erforderlich sind? Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Wenn es in besonders gelagerten Ausnahmefällen tatsächlich einmal unabweisbare und außergewöhnliche Belastungen sind, Herr Abgeordneter, geht es wohl im Rahmen des § 33. Dabei werden natürlich die Gesamteinkünfte zu bedenken sein und anderes mehr. Wenn es aber die normalen Mehrbelastungen sind, glauben wir auch aus Gründen der Vereinfachung des Steuerrechts die Differenzierung nicht so weit treiben zu sollen. Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Eine zweite Zusatzfrage! Jahn (SPD): Sind Sie bereit, diesen Hinweis gegenüber den Finanzverwaltungen noch einmal sehr deutlich zum Ausdruck zu bringen, weil diese Ihre zuletzt zum Ausdruck gebrachte Ansicht von den unteren Finanzverwaltungen offenbar nicht allgemein geteilt wird? Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Herr Abgeordneter, ich möchte vermuten, daß diese Sachverhalte den Finanzämtern hinreichend bekannt sind. In dieser Beziehung sind die außergewöhnlichen und die außerordentlichen Belastungen in einem besonders zugespitzten Fall anders zu beurteilen als etwa orthopädische Belastungen oder Belastungen für Gehbehinderte oder sonstige Körperbehinderte.
- Am 16.10.1962 hat Werner Schneider, mit Dr. Hugo Zubrod, Leiter des Steuerausschusses, den Herrn Staatssekretär Dr. Hettlage angeschrieben: » ... hat sich die Meinung herausgebildet, daß auch bei Ihnen, sehr verehrter Herr Staatssekretär, eine gewisse Unterstützung für uns zu erwarten sei. Diese Hoffnung gründet sich auf Ihre Äußerung, daß Erleichterungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen im Rahmen des § 33 gewährt werden können. Wir hätten gerne gewußt, welche besonders gelagerten Ausnahmefälle Ihnen bei dieser Antwort vorgeschwebt haben.
- Am 29.10.1962 antwortete der Bundesminister der Finanzen unter IV B/l - S 2193 - 76/62 u.a.: »Aufwendungen für Hausrat, Bekleidung und Ernährung gehören zu den Kosten der Lebensführung, die nach § 12 EStG weder bei den Einkünften noch bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden können, da sie im Rahmen des Einkommensteuertarifs pauschal berücksichtigt werden. Alle diese Aufwendungen entstehen dem einzelnen Steuerpflichtigen naturgemäß in unterschiedliche Höhe, je nach körperlicher Beschaffenheit, den Lebensgewohnheiten und der gesellschaftlichen Stellung. Solche Unterschiede treffen den Kreis aller Steuerpflichtigen, sind also kein typisches Merkmal einer bestimmten Personengruppe, wie etwa besonders langer, besonders kleiner oder besonders korpulenter Personen und können deshalb nicht als Außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG angesehen werden. Eine Inanspruchnahme des § 33 EStG kann bei besonderer körperlicher Beschaffenheit nur in Betracht kommen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die entweder durch eine Krankheit oder durch eine Körperbehinderung im Sinn des § 33a Abs. 6 EStG bedingt sind. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 9./11. Mai 1962 können nur in dem dargelegten Sinne verstanden werden.
- Am 17.12.1962 hat Werner Schneider mit Herrn Dr. Hugo Zubrod erneut an den Bundesminister der Finanzen geschrieben und auf das Schreiben vom 29.10.1962 Bezug genommen.: »... Bei einer erneuten Prüfung der Sachlage kommen wir zu dem Ergebnis, daß der Inhalt dieses Schreibens deutlich von dem abweicht, was Herr Staatssekretär Dr. Hettlage auf die Frage des Abgeordneten Jahn in der 28. Sitzung des Bundestages vom 9. Mai 1962 geäußert hat. Wie aus dem Sitzungsbericht hervorgeht, hat der Abgeordnete Jahn in seiner Zusatzfrage um eine Äußerung dazu gebeten, ob ein Entgegenkommen bei Sonderanfertigungen beispielsweise von Betten oder Kleidungsstücken möglich sei. Der Herr Staatssekretär hat auf diese Frage geantwortet, daß bei besonders gelagerten Ausnahme fällen, wenn es sich tatsächlich um beweisbare und außergewöhnliche Belastungen handele, über den § 33 geholfen werden könne. Hier stand unzweifelhaft lediglich der zusätzliche Aufwand für den normalen Lebensbedarf übergroßer Menschen zur Debatte und hierzu hatten wir um eine Präzisierung und Angabe von Beispielen gebeten. Ganz zweifellos trifft es nicht diese Äußerung des Herrn Staatssekretärs, wenn in Ihrem Schreiben vom 29.10.1962 auf das Vorliegen einer Krankheit oder einer Körperbehinderung abgestellt wird. Daß in solchen Fällen die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung möglich ist, ist so unzweifelhaft, daß es bestimmt nicht der Inhalt der Äußerung in der Fragestunde des Bundestags gewesen sein kann. Im Interesse des von uns vertretenen Personenkreises bitten wir erneut um ein Erklärung und Auslegung dessen, was der Herr Staatssekretär in der oben auszugsweise zitierten Antwort bezüglich eines außergewöhnlichen Aufwandes für Betten, Kleidungsstücke und dergleichen gemeint hat. Für die Auskunft bedanken wir uns im voraus sehr herzlich.
- Am 19. April 1963 kam mit AZ IV B/l- S2193 - 5/63 folgende Antwort: »Die von Ihnen auf geworfene Frage ist nochmals überprüft worden. Ich darf zunächst darauf hinweisen, daß Herr Staatssekretär Prof. Dr. Hettlage in der Fragestunde des Bundestages vom 8. Mai 1962 bei der Beantwortung der Hauptfrage des Herrn Abgeordneten Jahn in Übereinstimmung mit der zuständigen Verwaltungsübung erklärt hat, daß nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die Sonderlasten, die langen Menschen bei Ernährung, Bekleidung und Hausrat entstehen, nicht berücksichtigt werden können. Die Antwort auf die Zusatzfrage kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß Herr Staatssekretär Prof. Dr. Hettlage ohne konkrete Fälle anzusprechen - die Möglichkeit von Ausnahmen nicht ausschließen wollte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen ergibt sich jedenfalls eindeutig, daß durch die Beantwortung der Fragen lediglich die auf den gesetzlichen Vorschriften beruhenden allgemeine Verwaltungspraxis erläutert werden sollte. Danach ist es nicht möglich, für die genannten Mehraufwendungen eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung zu gewähren, es sei denn, daß es sich um Kosten handelt, die auf einer Krankheit oder auf einer Körperbehinderung i.S. des §33 a Abs.6 EStG beruhen. Diese Auffassung wird auch von den für die Verwaltung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder geteilt. Im Hinblick hierauf sehe ich zu meinem Bedauern keine Möglichkeit, für die Mehraufwendungen an Hausrat, Bekleidung und Ernährung bei Personen mit überdurchschnittlicher Körpergröße steuerliche Erleichterungen in Aussicht zu stellen.«
- Am 21.6.1963 urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) mit AZ VI 203/61 U: ,»Übergroßen« Steuerpflichtigen steht wegen der durch ihre Größe bedingten Mehraufwendungen für Kleidung und Ernährung keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu. EStG 1953 § 33.
- Ab hier will ich die Information etwas abkürzen. Werner
Schneider hat an die verschiedensten Adressen und Institutionen geschrieben, an mehrere
Mitglieder des Deutschen Bundestages, an den Stadtrat von Frankfurt und späterer
Hessischer Finanzminister, SPD- Unterbezirk Frankfurt,
SPD- Bundesgeschäftsstelle,
CDU- Bundesgeschäftsstelle,
FDP Bundesgeschäftsstelle,
SPD Bundestagsfraktion, usw. usw.
- Da wir auf diesem Weg scheinbar keinen Erfolg haben würden, hat die HV-76 das Angebot des Bezirks Hamburg angenommen, sich der Sache anzunehmen und mit einem Anwalt Entsprechendes auszuarbeiten.
- Auf der HV-78 wurde klar, daß Kosten entstehen, und wir wußten nicht, wovon diese bezahlt werden sollten. Schließlich hat die HV- 78 meinem Vorschlag zugestimmt (ich war damals Bezirksleiter in Stuttgart), ein Spendenkonto »Steuererleichterung« einzurichten. Kontoverwalter sollte der Nürnberger Delegierte Alfred Gräbner werden. Das Konto wurde eingerichtet, und aus ganz Deutschland kamen Spenden für den guten Zweck.
- Der Hamburger Steuerberater Hans Adam hat mit der Bezirksleitung von Hamburg teilweise nochmals den gleichen Weg beschritten, den der 1. Vorsitzende jahrelang probiert hatte. Herausgekommen ist dabei leider auch nichts. Der Vorstand hat daraufhin die Sache vom Bezirk Hamburg weggenommen und sich selbst darum gekümmert.
- Ich war inzwischen in München. Der KLM e.V. wurde für jährlich DM 48,- Mitglied im Bund der Steuerzahler, München. Nach mehreren Besprechungen habe ich eine Familie in München gesucht, die uns für einen Musterprozess geeignet schien. Die Familie habe ich gefunden, mit ihr die Sache durchgesprochen, und wir waren uns einig, daß die Familie ein Jahr lang alle Belege sammelt, die für den Lebensbedarf ohne Luxus und Reisen ausgegeben wurden. Die Sache entwickelte sich, und wir hatten nicht unberechtigte Hoffnungen, erfolgreich zu sein. Die Steuerspezialistin vom Bund der Steuerzahler hat, wie es scheinbar üblich ist, mit der Finanzbehörde in unserer Angelegenheit Kontakt aufgenommen und dabei unsere Vorgehensweise erklärt.
- Die Finanzbehörde war scheinbar überrascht und hat bei der nächsten Zusammenkunft erklärt: Die Klage in einem Fall mit einer Familie, so wie wir es machen würden, hätte berechtigte Aussichten auf Erfolg. Aber wenn ein Urteil in unserem Sinn gesprochen würde, gäbe es in kürzester Zeit eine Erklärung der Finanzbehörde, in der ein solches Urteil nur für die klagende Familie akzeptiert sei. Auf keinen Fall würde ein solches Urteil als allgemeinverbindlich durchgehen, da es sonst das EStG § 33 tangiert und damit die Rechte des Gesetzgebers.
- Ich habe diesen Sachverhalt auf der HV-84 dargelegt. Daraufhin wurde, laut Protokoll HV- 84 TOP 6 b) einstimmig beschlossen, das Ziel, eine Steuerermäßigung zu erreichen, aufzugeben. Das Spendenkonto wurde auf die damals 19 Bezirke aufgeteilt.
- Diesen Vorgang habe ich so ausführlich recherchiert und dargelegt, weil ab und zu, hauptsächlich von Mitgliedern, die noch nicht sehr lange im KLM sind, die Meinung zu hören ist, der Vorstand würde in punkto Steuerermäßigung nichts versuchen.
1. Vorsitzender Lothar Haan
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